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   BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R   

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https://dejure.org/2014,23497
BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R (https://dejure.org/2014,23497)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R (https://dejure.org/2014,23497)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2014 - B 1 KR 30/13 R (https://dejure.org/2014,23497)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 7 S 1 Buchst d BVG, § 11 Abs 2 S 2 BVG, § 11 Abs 2 S 3 BVG, § 12 Abs 3 S 1 BVG, § 12 Abs 3 S 4 BVG
    Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Erstattungsanspruch - Badekur gem § 12 Abs 3 S 1 BVG - sachliche Kongruenz mit ambulanter Vorsorge am Kurort nach § 23 Abs 2 S 1 SGB 5

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des Kriegsopferversorgungsträgers gegen die Krankenkasse für eine Badekur; Erforderlichkeit sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Kriegsopferversorgung - Erstattungsanspruch - Badekur gem § 12 Abs 3 S 1 BVG - sachliche Kongruenz mit ambulanter Vorsorge am Kurort nach § 23 Abs 2 S 1 SGB 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 18c Abs. 5 S. 2
    Erstattungsanspruch des Kriegsopferversorgungsträgers gegen die Krankenkasse für eine Badekur; Erforderlichkeit sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 17/05 R

    Höhe des Erstattungsanspruchs der Versorgungsverwaltung gegenüber der

    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Die Rechtsnorm lautet: "Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, eine Zuschuss- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschussleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte." Der Erstattungsanspruch nach § 18c Abs. 5 S 2 BVG setzt voraus, dass die beteiligten Leistungsträger derselben Person gegenüber zur Erbringung zeitlich und sachlich kongruenter Leistungen verpflichtet sind (vgl BSG Urteil vom 20.4.1988 - 3/8 RK 14/86 - USK 8884; BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 3 S 10 f) und sachliche Kongruenz besteht zwischen den tatsächlich erbrachten Leistungen (hier des Klägers) und den Leistungen, die ohne diese Leistungserbringung von einem anderen Träger (hier der Beklagten) erbracht worden wären (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 15) .

    Die in beiden Sozialleistungssystemen leistungsberechtigte Versicherte konnte dementsprechend bei einer Badekur wählen, welchen der für die Kostenübernahme für eine Behandlung in Betracht kommenden Leistungsträger sie in Anspruch nehmen wollte (vgl in diesem Sinne BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 35).

    Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise von der Maßgeblichkeit objektiver Kriterien abzuweichen, liegen nicht vor (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 31 mwN).

    Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Typ der vorrangigen Leistung (beispielsweise ambulant oder stationär), die Form der Leistungserbringung (Sach-, Zuschuss- oder reine Geldleistung) oder die Möglichkeit einer ablehnenden Ermessensentscheidung durch den vorrangig zuständigen Träger für den Erstattungsanspruch unerheblich sind (BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 3 S 9 f; BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 mwN) .

    In diesem Sinne beschränkt § 18c Abs. 5 S 2 BVG die Erstattungspflicht einer KK auf dasjenige, was sie ohne Leistung des Kriegsopferversorgungsträgers "gewährt hätte" (vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 45).

    Allerdings steht § 18c Abs. 5 S 2 BVG nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 14) als Anspruchsgrundlage gleichberechtigt neben den allgemeinen Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff SGB X. Von diesen kommt § 102 SGB X von vornherein nicht in Betracht, weil der Kläger nicht im Rechtssinne aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat.

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Der Zweck der Regelung des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V besteht darin, in Fällen eines Systemversagens eine Lücke in dem durch das Naturalleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung garantierten Versicherungsschutz zu schließen (stRspr, vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 21 mwN) .
  • BSG, 20.04.1988 - 8 RK 14/86

    Ansprüche eines Trägers der Versorgungsverwaltung gegenüber einer Krankenkasse;

    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Die Rechtsnorm lautet: "Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, eine Zuschuss- oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschussleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt wird, ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte." Der Erstattungsanspruch nach § 18c Abs. 5 S 2 BVG setzt voraus, dass die beteiligten Leistungsträger derselben Person gegenüber zur Erbringung zeitlich und sachlich kongruenter Leistungen verpflichtet sind (vgl BSG Urteil vom 20.4.1988 - 3/8 RK 14/86 - USK 8884; BSG SozR 3-3100 § 18c Nr. 3 S 10 f) und sachliche Kongruenz besteht zwischen den tatsächlich erbrachten Leistungen (hier des Klägers) und den Leistungen, die ohne diese Leistungserbringung von einem anderen Träger (hier der Beklagten) erbracht worden wären (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-3100 § 18c Nr. 2 RdNr 15) .
  • BSG, 23.02.1987 - 9a RV 22/86

    Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes und Krankengeldes - unterschiedliche

    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Die vom Kläger im Gleichordnungsverhältnis erhobene echte Leistungsklage ist zulässig (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl zB BSGE 12, 65, 68 = SozR Nr. 1 zu § 1739 RVO; BSGE 17, 157, 158 = SozR Nr. 2 zu § 1509 RVO; BSG SozR 3100 § 16 Nr. 4) .
  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 81/77

    Vom Antrag des Versicherten unabhängiger Ausgleichsanspruch der

    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Die Rechtsprechung des BSG hat eine solche Überschneidung für das spezifisch versorgungsrechtliche Ziel der Erhaltung der Pflegefähigkeit sowohl im Verhältnis zum spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Ziel der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit als auch im Verhältnis zum spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Ziel der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit für den Fall bejaht, dass die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen vorliegen (BSG USK 8884; BSG SozR 3100 § 18c Nr. 9).
  • BSG, 29.06.1962 - 2 RU 177/60
    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Die vom Kläger im Gleichordnungsverhältnis erhobene echte Leistungsklage ist zulässig (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl zB BSGE 12, 65, 68 = SozR Nr. 1 zu § 1739 RVO; BSGE 17, 157, 158 = SozR Nr. 2 zu § 1509 RVO; BSG SozR 3100 § 16 Nr. 4) .
  • BSG, 06.04.1960 - 2 RU 198/57
    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Die vom Kläger im Gleichordnungsverhältnis erhobene echte Leistungsklage ist zulässig (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl zB BSGE 12, 65, 68 = SozR Nr. 1 zu § 1739 RVO; BSGE 17, 157, 158 = SozR Nr. 2 zu § 1509 RVO; BSG SozR 3100 § 16 Nr. 4) .
  • BSG, 16.11.1984 - 8 RK 33/84
    Auszug aus BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 30/13 R
    Das Gesetz steckt die Systemgrenzen der einzelnen Sozialleistungsbereiche des SGB - vorbehaltlich abweichender Spezialregelungen - regelmäßig nach objektiv zu ermittelnden Kriterien ab und nicht schon danach, was zB ein anderer Leistungsträger insoweit für zutreffend oder vertretbar erachtet hat; dies gilt im Kern in gleicher Weise für die sich dann ergebenden Konsequenzen in Gestalt von Erstattungsansprüchen (vgl bereits BSG Urteil vom 16.11.1984 - 8 RK 33/84 - USK 84213) .
  • LSG Bayern, 19.05.2015 - L 7 R 43/15

    Nachforderung Sozialversicherungsbeiträge

    Auch wenn bei der Zurückverweisung keine Kostenentscheidung erfolgt, ist doch für das Berufungsverfahren bezüglich der Zurückverweisung ein Streitwert festzusetzen (vgl. BSG Urteil vom 02.09.2014, B 1 KR 30/13 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2018 - L 4 KR 448/15
    Zur Begründung hat es auf das Urteil des BSG vom 18. Juni 2014 (B 1 KR 30/13 R) verwiesen.
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